Allgemeine Geschäftsbedingungen der CUT Metall GmbH

A. Verkaufsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen CUT Metall und dem Kunden Anwendung finden.

B. Einkaufsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen CUT Metall und dem Lieferanten Anwendung finden.

A. Verkaufsbedingungen

A1. Allgemeines

Wir liefern ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden von uns nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Diese Bedingungen gelten auch für künftige Lieferungen, auch wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht besonders in Bezug genommen worden sind.

Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftrags- bestätigung oder durch Lieferung der Ware zustande. Mündliche Nebenabreden zu abgeschlossenen Verträgen bestehen nicht. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch still- schweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.

CUT Metall ist jederzeit zur Vornahme technischer Änderungen berechtigt, soweit sie einer Verbesserung dienen.

Für die Rechtsbeziehungen zwischen CUT Metall und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des deutschen Internationalen Privatrechts.

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Kunden und CUT Metall ist, soweit keine abweichende ausschließliche Zuständigkeit besteht, der Sitz von CUT Metall. CUT Metall behält sich das Recht zur Klage- erhebung an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand vor.

Bei der Vertragsanbahnung und -durchführung ist die Verarbeitung von Kontakt- und Interaktionsdaten von Ansprechpartnern des Kunden erforderlich. CUT Metall verarbeitet diese personenbezogenen Daten auf Grund eines berechtigten Interesses und stellt ein angemessenes Datenschutzniveau unter Beachtung der Art. 44 ff DS-GVO sicher. Weitere Informationen hierzu finden Sie auch auf unserer Homepage https://cut- metall.de/datenschutz/.

Zur Anbahnung und Abwicklung der Verträge sowie späterer Leistungen übermittelt CUT Metall Mitarbeiter- Kontaktdaten an den Kunden, um eine geordnete Kommunikation und Leistungsabwicklung zu ermöglichen. Der Kunde darf diese Daten lediglich zur Durchführung der jeweiligen Vertragsbeziehung mit CUT Metall verwenden.

A2. Preis, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche von CUT Metall gestellten Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang beim Kunden ohne Abzug auf das von CUT Metall jeweils angegebene Konto zahlbar.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum der Gutschrift auf dem Konto von CUT Metall maßgebend. CUT Metall behält sich das Recht vor, vom Kunden Vorauskasse oder eine Anzahlung zu verlangen.

Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurück- behaltungsrechts durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 12%, mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu ersetzen. Soweit der Zinssatz gemäß Satz 1 den gesetzlichen Verzugszins nach § 288 BGB übersteigt, steht dem Besteller der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Weisen wir einen höheren Verzugsschaden nach, so bleibt uns dessen Geltendmachung vorbehalten.

Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen, auch wenn wir zu ihrer Begleichung Wechsel entgegengenommen oder sonstige Stundungsvereinbarungen getroffen haben, sofort fällig. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, die unseren Anspruch gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns solche vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung trotz Mahnung und angemes- sener Nachfristsetzung innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzu- treten oder bzw. und Schadensersatz zu verlangen.

In den vorbezeichneten Fällen kann die Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht von der Rückgabe laufender Wechsel abhängig gemacht werden.

A3. Lieferung / Lieferzeit

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

Liefertermine und Lieferfristen gelten nur annähernd. Ihre Einhaltung durch CUT Metall setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Vertragsdetails zwischen den Vertragsparteien abschließend geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, etwa besondere Mitwirkungshandlungen, Beistellungen oder Anzahlungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Bei nachträglich erforderlich werdenden oder vom Kunden gewünschten Änderungen des Liefer-/Leistungsumfangs verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit ebenfalls angemessen.

Wird die Ware vereinbarungsgemäß vom Besteller abgeholt, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware spätestens zum Liefertermin versandbereit ist. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an den Besteller versandt, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware dem Spediteur spätestens bis zum Liefertermin übergeben wurde.

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

Bei Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder eine von uns nicht zu vertretende Betriebsstörung (auch bei unseren Zulieferern) verlängert sich die Leistungszeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Wir haben das Recht, in einem solchen Fall bei dauernden Leistungsverzögerungen unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. Wir teilen dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst mit.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

Für den Fall, dass die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert wird, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt, dem Besteller nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu berechnen. Lagern wir den Liefergegenstand bei uns ein, sind wir berechtigt, angemessene Kosten für die Einlagerung zu berechnen und zwar mindestens Kosten in der Höhe, die entstehen würden, wenn der Liefergegenstand bei einem Dritten eingelagert würde. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

A4. Transport / Gefahrübergang

Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen alle Warenlieferungen von CUT Metall an den Kunden „unverpackt, ab Werk“. Die Transportkosten einschl. Verpackung trägt der Besteller.

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat und zwar auch im Falle von Teillieferungen. Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers unabhängig vom Ort der Versendung oder deren Art. Das gilt auch, falls wir ausnahmsweise frei Haus liefern.

Bei Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit Bekanntgabe der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

Gerät der Besteller in Annahmeverzug, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

A5. Eigentumsvorbehalt

CUT Metall behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsver- pflichtungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem jeweiligen Vertrag vor.
Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen.

Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungs- gemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung nur dann berechtigt, wenn er sich ebenfalls das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderungen aus der Weiterveräußerung vorbehält.
Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von CUT Metall an CUT Metall ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist.

Hat der Kunde diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Kunden in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Kunde hiermit seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab.

Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird CUT Metall die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenz- antragsgrund vorliegt. In diesen Fällen sind wir vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Kunde zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Kunde eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert für uns aufzuheben.

Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für CUT Metall statt. Bei Verbindung mit anderen, CUTMetall nicht gehörenden beweglichen Sachen steht CUT Metall das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu.

Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde CUT Metall unverzüglich davon zu benachrichtigen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CUT Metall nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. CUT Metall kann in diesem Fall nach eigener Wahl verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von CUT Metall abliefert oder aber CUT Metall die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt CUT Metall die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde CUT Metall ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum
Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. CUT Metall kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangen.

Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.

Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschä- digungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab.

A6. Mängelansprüche

Soweit am Kaufgegenstand oder an der Werkleistung bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Mängel vorliegen, haftet CUT Metall unter Ausschluss weiterer Ansprüche, aber vorbehaltlich der Haftung auf Schadensersatz gemäß Abschnitt A7, nur nach den folgenden Bestimmungen:
CUT Metall wird alle mangelbehafteten Teile des Ver- tragsgegenstands nach eigener Wahl unentgeltlich nachbessern oder mangelfrei ersetzen („Nacherfüllung“). CUT Metall wird hierbei die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände geeignete und im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten verhältnismäßige Form der Nacherfüllung wählen. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Kunde CUT Metall für die erfolgte Nutzung des ausgetauschten ursprünglichen Liefergegenstands Nutzungsersatz (§§ 346 – 348 BGB) zu leisten. Leistungsort für die Nacherfüllung ist der vereinbarte Bestimmungsort des Vertragsgegenstands. CUT Metall bleibt vorbehalten, Instandsetzungsarbeiten, soweit erforderlich, im Werk von CUT Metall durchzuführen. CUT Metall trägt die Aufwendungen der Nacherfüllung regelmäßig inklusive der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (einschließlich der Entfernung und des Einbaus oder der Anbringung im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB, soweit der Vertragsgegenstand gemäß seiner Art und seines vertraglich vorgesehenen Verwendungs- zwecks in eine andere Sache eingebaut oder an einer anderen Sache angebracht war) bis zum Leistungsort der Nacherfüllung. Hierbei steht es CUTMetall frei, die Aufwendungen der Nacherfüllung (einschließlich der Entfernung und des Einbaus oder der Anbringung im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB) durch Selbstvornahme aller erforderlichen Arbeiten zu verringern, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. CUT Metall bleibt vorbehalten, die Nacherfüllung oder die Aufwendungen der Nacherfüllung zu verweigern, soweit diese mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 439 Abs. 4 BGB verbunden sind. Wurde der Vertragsgegenstand vom Kunden an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Be- stimmungsort verbracht und erhöhen sich hierdurch die Aufwendungen der Nacherfüllung, so werden die Mehraufwendungen vom Kunden auf Grundlage der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste von CUT Metall, die dem Kunden auf Wunsch ausgehändigt wird, getragen. Soweit im Ausland entstehende Mehrkosten vom Kunden zu tragen sind, richten sich diese nach den im jeweiligen Land gültigen Verrechnungssätzen.

Der Kunde ist wegen eines Mangels zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises nur berechtigt, wenn CUT Metall – vorbehaltlich der gesetz- lichen Ausnahmefälle – eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn die Nacherfüllung wieder- holt fehlgeschlagen und dem Kunden ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist. Das Recht zum Rücktritt ist in diesen Fällen auf Mängel begrenzt, welche die Gebrauchsfähigkeit einschränken.
Die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist ausge- schlossen, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde die Aufstellungs- oder Betriebsanleitung nicht befolgt, eine gebotene Wartung des Vertragsgegen- standes unterlassen oder im Widerspruch zu den Wartungsvorschriften (Betriebsanleitung) vorgenommen hat. Im Rahmen der Wartung sind grundsätzlich Original CUT Metall Ersatz- und Verschleißteile zu verwenden. Soweit der Vertragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter im Inland verletzt, wird CUT Metall auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Kaufgegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind beide Vertrags- parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Die genannten Verpflichtungen von CUT Metall sind – vorbehaltlich Abschnitt A7 – für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, soweit

  • der Kunde nicht durch eine verspätete Mitteilung der geltend gemachten Schutz- oder Urheber- rechtsverletzungen zu einer Erhöhung des Schadens beigetragen hat,
    Stand 01/2020
  • der Kunde CUT Metall in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und CUT Metall die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß vorstehendem Absatz ermöglicht,
  • CUT Metall alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, und
  • der Rechtsmangel oder die Rechtsverletzung nicht auf einer vom Kunden selbst gesetzten Ursache beruht, insbesondere auf einer Vorgabe des Kunden oder darauf, dass der Kunde den Vertrags- gegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

Der Ausschluss von Rechten des Kunden wegen offensichtlicher oder erkannter Mängel, die nicht unverzüglich gerügt wurden (§ 377 HGB), bleibt unberührt.

Nimmt der Kunde mit erforderlicher Zustimmung von CUT Metall in Selbstvornahme Handlungen zur Beseitigung von Mängeln vor, zu denen CUT Metall nach den vorstehenden Bestimmungen verpflichtet wäre, gilt der Kunde insoweit nicht als Erfüllungsgehilfe von CUT Metall. CUT Metall haftet für die Folgen der Selbstvornahme nur, soweit der Kunde nach Vorgaben von CUT Metall gehandelt hat. CUT Metall wird dem Kunden die Kosten der Selbstvornahme bis zur Höhe der Aufwendungen ersetzen, die CUT Metall ohne die Selbstvornahme durch den Kunden zu tragen gehabt hätte.

Ansprüche des Kunden wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aufgrund einer von CUT Metall über- nommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bleiben stets unberührt.

A7. Haftung auf Schadensersatz

Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet CUT Metall – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur:

  • bei Vorsatz, oder
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der
    gesetzlichen Vertreter, der Organe oder leitenden
    Erfüllungsgehilfen, oder
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper,
    Gesundheit, oder
  • bei Mängeln, die CUT Metall arglistig verschwiegen
    hat, oder
  • im Rahmen einer Garantiezusage, oder

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten (insbesondere der Pflicht zur rechtzeitigen und
mängelfreien Lieferung) haftet CUT Metall darüber hinaus auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen sowie bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

Die Haftung von CUT Metall ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen, soweit sie nicht von CUT Metall zu vertreten sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet CUT Metall nicht für die daraus entstandenen Folgen. Gleiches gilt für Änderungen des Kauf- /Leistungsgegenstandes ohne vorherige Freigabe durch CUT Metall.

Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden, die auf Mängeln am Kauf-/Leistungsgegenstand beruhen, gelten die Regelungen unter Abschnitt A8.

A9. Schutzrecht

Entwickeln oder verbessern wir für den Besteller Pro- dukte, so behalten wir uns alle Rechte daran vor. Alle Zeichnungen, Muster und Modelle bleiben unser Ei- gentum. Sofern wir Gegenstände nach Angaben oder Unterlagen des Bestellers liefern, stellt der Besteller uns von etwaigen Schutzrechten Dritter frei.

A10. Erfüllungsort / Gerichtsstand, anwendbares Recht

Als Gerichtsstand für alle Ansprüche, auch aus Wechseln und Schecks, wird der für Espelkamp zuständige Gerichtsstand vereinbart. Wir haben jedoch das Recht, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.

B. Einkaufsbedingungen

B1. Allgemeines

Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend „Auftragnehmer“). Die AEB gelten nur, wenn der Auftragnehmer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.

Der Auftragnehmer bestellt auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, er hätte die Lieferbedingungen des Auftragnehmers angenommen.

Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Entwürfen, sowie für Probelieferungen werden nicht gewährt.

Nimmt der Auftragnehmer die Bestellung nicht innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang schriftlich an, so ist der Auftraggeber zum Widerruf berechtigt.

Nimmt der Auftragnehmer die Bestellung mit Abweichungen an, so hat er deutlich auf diese hinzuweisen. Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn der Auftraggeber diesen Abweichungen schriftlich zugestimmt hat. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 10 Kalendertagen seit Zugang schriftlich widerspricht. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Auftraggebers maßgebend. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen können auch elektronisch bzw. durch Datenfern- übertragung erfolgen.

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

B2. Preis, Zahlungsbedingungen und Rechnungs- ausführung

Die vereinbarten Preise sind Festpreise, die bis zur Vertragserfüllung gelten, Pauschalpreise schließen alle vertragsgegenständlichen Leistungen ein.

Arbeiten auf Nachweis werden nur vergütet, wenn der Auftraggeber diese schriftlich beauftragt hat und bestätigte Stundenzettel vorliegen.

Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlt der Auftraggeber ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der vom Auftraggeber geschuldeten Zahlung genügt der Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank des Auftraggebers.

Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen, die in der Bestellung aufgeführte Rechnungsanschrift ist anzuführen. Alternativ können Rechnungen in elektronischer Form an er@cut-metall.de gesendet werden. Die Rechnungen müssen anhand der in der Bestellung angegebenen Preise überprüfbar sein. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als beim Auftraggeber eingegangen.

Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Tag des Rechnungseingangs, jedoch nicht vor dem Eingang der mangelfreien Ware, der Abnahme der Leistung, sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten Lieferung einer Dokumentation mit deren Übergabe.

Bei vereinbarten Vorauszahlungen hat der Auftrag- nehmer eine angemessene Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen, unbefristeten und unter Verzicht der Einrede auf Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit erklärten Bürgschaft, bei einer vom Auftraggeber akzeptierten Bank zu leisten.

B3. Leistung, Lieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

Lieferungen und Leistungen sind frei Bestimmungsort zu erbringen. Der Auftragnehmer trägt sämtliche Kosten und das Risiko für Beladung und Transport, sowie die Kosten für die Verpackung.

Maßgebend für die Einhaltung vereinbarter Liefer- oder Leistungstermine ist – je nach Vertrag – der Eingang mangelfreier Ware bei der vom Auftraggeber genannten Empfangsstelle oder der Zeitpunkt der Abnahme. Zu diesem Zeitpunkt geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass ein vereinbarter Termin nicht einzuhalten ist, so hat er dies unverzüglich dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

Das Ausbleiben von vom Auftraggeber zu liefernden notwendigen Unterlagen stellt nur dann einen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Grund dar, wenn dieser die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Verzögerungen durch geeignete Maßnahmen zu minimieren.

Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf etwaige Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche. Liefert der Auftragnehmer früher als vereinbart, behält sich Auftraggeber vor, die Ware auf Kosten des Auftragnehmers zurückzusenden. Bei Verzicht auf die Rücksendung lagert die Ware bis zum Liefertermin beim Auftraggeber auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Die Zahlung wird erst am vereinbarten Fälligkeitstag geleistet. Der Auftraggeber übernimmt nur bestellte Mengen und Stückzahlen, Über- oder Unterlieferungen sind nur einvernehmlich zulässig. Der Auftraggeber behält sich vor, den Stand und die auftragsgemäße Ausführung der Arbeiten, sowie die zur Verwendung kommenden Materialien zu überwachen und zu prüfen. Der Auftragnehmer hat dem Beauftragten des Auftraggebers alle notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die vorgenommenen Prüfungen entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Gewährleistung und Haftung.

In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen, sowie auf Mess- und Prüfprotokollen sind unsere Bestellnummern, die Artikelnummern, die Liefermenge und die Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung verzögern, verlängern sich die in unserer Bestellung genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

B4. Vertragsstrafe

Im Falle einer Terminüberschreitung, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der Auftragssumme (netto) pro angefangener Kalender- woche, jedoch höchstens 5 % insgesamt zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung zu verlangen. Ferner ist er berechtigt, wegen des Verzugs des Auftragnehmers einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe auf den vom Auftragnehmer zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Nimmt der Auftraggeber die verspätete Leistung an, muss er die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.

Werden die Vertragstermine einvernehmlich geändert, so Stand 01/2020 gilt auch für diese neu festgelegten Termine die vorher genannte Vertragsstrafe.

B5. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftraggeber das Eigentums- und Urheberrecht vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an den Auftraggeber zurückzugeben.

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Kenntnisse über nicht offenkundige kaufmännische oder technische Details, die sie durch die Geschäftsbeziehung erlangen, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
Unterlieferanten, Dienstleister, die mit der Vertrags- erfüllung in Berührung kommen, sowie die Mitarbeiter, sind entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln. Sämtliche Veröffentlichungen, z. B. in Referenzlisten und Werbematerialien, in denen auf geschäftliche Ver- bindungen mit dem Auftraggeber hingewiesen wird, bedürfen vorab der schriftlichen Zustimmung. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages für weitere fünf Jahre. Sie erlischt aber bereits dann, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen erhaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte), sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Auftragnehmers gesondert zu verwahren und in üblichem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Auftragnehmer wird für den Auftraggeber vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Auftraggeber an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache zu den anderen Sachen.

Eigentumsvorbehalte des Auftragsnehmers gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Auftragnehmer sich das Eigentum ausdrücklich vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

B6. Mangelhafte Lieferung, Nacherfüllung und Verjährung

Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungs- anleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf den Auftraggeber die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produkt- beschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Auftraggeber, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt.
Abweichend von § 442 Abs. 1 S 2 BGB stehen dem Auftraggeber Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers unbekannt geblieben ist.

Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Auftraggebers beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des Auftraggebers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Mängelanzeige als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen beim Auftragnehmer eingeht. Während der Gewährleistung gerügte Mängel, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, hat der Auftragnehmer unverzüglich und unentgeltlich zu beseitigen (Nacherfüllung). Der Auftragnehmer trägt alle
im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit diese beim Auftraggeber anfallen, insbesondere Untersuchungs- kosten, Arbeits- und Materialkosten, Aus- und Wiedereinbaukosten, sowie die Transport- und sonstigen Kosten beim Austausch mangelhafter Teile. Der Auftragnehmer hat auch zusätzliche Aufwendungen zu tragen, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Dies gilt jedoch nicht, wenn hierdurch unverhältnismäßige Kosten entstehen.

Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Auftragnehmer aufgewendeten Kosten trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatz- haftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs- verlangen bleibt unberührt, insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl des Auftraggebers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für den Auftraggeber unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebs- sicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung, der Auftragnehmer ist unverzüglich, nach Möglichkeit im Voraus, zu unterrichten.

Im Übrigen ist der Auftraggeber bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrenübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3- jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt, Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen den Auftraggeber geltend machen kann.

B7. Produzentenhaftung

Ist der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er den Auftraggeber insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Auftragnehmer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich durch den Auftraggeber durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer hat eine Produkthaftpflicht- versicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 3 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

B8. Allgemeine sonstige Haftung

Im Übrigen haftet der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Pflichtverletzungen, sowie für im Rahmen der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber zugefügte Sach-, Personen- und Vermögensschäden.

Zur Abdeckung von Haftungsrisiken hat der Auftragnehmer eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen.

B9. Umweltschutz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen und Leistungen, sowie bei Zulieferungen und Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltverträgliche Produkte, Verfahren und Verpackungen einzusetzen, sowie bei allen Tätigkeiten zur Vertragserfüllung die geltenden Umweltschutzvorschriften einzuhalten. Der Auftragnehmer hat die bei der Auftragsdurchführung anfallenden Abfälle nach Maßgabe der abfallrechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich und auf seine Kosten zu entsorgen.

B10. Schlussbestimmungen, Rechtswahl und Gerichtsstand

Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufs- bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist die vom Auftraggeber angegebene Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts- übereinkommens.

Vertragssprache ist deutsch. Sämtliche Korrespondenz und alle sonstigen Unterlagen und Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand das jeweils zuständige Gericht am Standort der CUT Metall GmbH in 32339 Espelkamp.